VCD: Flughafentunnel führt zu Einschränkungen im Bahnverkehr

VCD Landesverband Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 23/10, Stuttgart, 22. Juni 2010
Ramsauers Ausnahmegenehmigung für Stuttgart 21 offenbart Planungsmängel

Der Umwelt- und Verbraucherverband Verkehrsclub Deutschland (VCD) e.V. kritisiert die am Freitag von Bundesverkehrsminister Ramsauer erteilte Ausnahmegenehmigung für den Flughafentunnel im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 als Armutszeugnis für die DB-Planungen. Die mit der Ausnahmegenehmigung erteilten Auflagen offenbarten, dass Stuttgart 21 nicht nur im Bereich des Hauptbahnhofes eklatante Planungsmängel aufweise. Auch auf den Fildern würden zu Gunsten des Prestigeprojekts auf Dauer massive Einschränkungen im Bahnverkehr in Kauf genommen.

VCD-Landesvorsitzender Matthias Lieb sagte: „Die Auflagen zur Neigetechnik und zum zulässigen Lichtraumprofil im Flughafentunnel sind eine nicht akzeptable Einschränkung für den europäischen Bahnverkehr. Herkömmliche Fahrzeuge, wie sie heute in Deutschland, der Schweiz oder in Italien im Fern- und Nahverkehr zum Einsatz kommen, können den Tunnel nicht befahren. So wird aus einem europäischen Projekt eine schwäbische Provinzposse, nur um vergleichsweise wenige Millionen zu sparen.“

Diese Einschränkung der Freizügigkeit auf einer europäischen Hochgeschwindigkeitstransversale ist nach Einschätzung des VCD ein skandalöser Pfusch und alles andere als zukunftsfähig. „Das ist, als wenn auf einer sechsspurigen Autobahn aus Kostengründen die Fahrbahnen im Tunnel plötzlich auf 1,80 m verringert und eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h vorgeschrieben würde“, zieht Matthias Lieb den Vergleich. „Kein Bundesverkehrsminister würde eine Ausnahmegenehmigung für eine derartig fehlgeplante Straße erteilen.“

Minister Ramsauers Ausnahmegenehmigung mache deutlich, dass es sich bei Stuttgart 21 nicht um ein Projekt zum Wohle des Bahnknotens Stuttgart und zur Verbesserung des Schienennetzes im Lande handle. Vielmehr werde nach Ansicht des VCD der Schienenverkehr zu Gunsten eines innerstädtischen Immobilienprojektes geopfert.

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Autor: VCD Baden-Württemberg.

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2 Antworten zu “VCD: Flughafentunnel führt zu Einschränkungen im Bahnverkehr”

  1. Ing21 sagt:

    Gibt es eine Stelle, wo Otto-Normal-Stuerzahler diese Ausnahmegenehmigung selbst durchlesen kann? – danke.

  2. Werner Korn sagt:

    Hallo,

    einen amtlichen Download kann ich leider auch nicht anbieten. Weder beim EBA noch beim BMVBS bin ich fündig geworden. Und bei den S21-Betreibern darf man so viel Transparenz im Dialog auch nicht erwarten. Sei’s drum:

    Der DB Netz AG wurde mit Datum vom 18.06.2010 folgende Entscheidung des BMVBS mitgeteilt:

    Für die Strecke Nr. 4861, Abschnitt Leinfelden – Stuttgart Flughafen (km 20,6 – km 24,7), lässt das BMVBS befristet bis zum 31.12.2035 zu, dass

    -in den Tunnelbereichen Echterdingen und Stuttgart-Flughafen abweichend von Anlage 1 zu § 9 EBO die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums gemäß Fußnote 1 zu Bild 1 angewendet wird

    und

    -von km 21,980 bis km 22,465 und von km 23,705 bis km 24,057 abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 EBO der Gleisabstand weniger als 4,00 m, mindestens jedoch 3,80 m beträgt,

    obwohl auf diesen Gleisen nicht ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren.

    Das BMVBS hat nach eingehender Prüfung der Unterlagen, die die DB Netz AG nach weiteren Abstimmungsgesprächen zu ihrem Antrag auf Zulassung von Ausnahmen zu den Regelungen der EBO nachgereicht hat, nunmehr diese Zustimmung erteilen können. Diese Entscheidung ist mit Maßgaben an die DB Netz AG verbunden, um sicherzustellen, dass auch bei den zugelassenen Abweichungen von den Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
    (EBO) die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist.

    Diese Maßgaben sind:

    1. Die höchste zulässige Geschwindigkeit beträgt 100 km/h, soweit
    sich nicht aus der Gleisgeometrie darunter liegende Geschwindigkeitsbegrenzungen ergeben.

    2. Im Regelbetrieb dürfen ausschließlich elektrische Triebfahrzeuge
    und Reisezugwagen mit Drehgestellen und Notbremsüberbrückung verkehren,
    - für deren Abmessungen die Bezugslinie G 2 nach Anlage 8 EBO
    gilt,
    - deren evtl. vorhandene Neigetechnik des Wagenkastens
    ausgeschaltet ist,
    - die keine nach außen aufschlagenden Drehtüren oder Drehfalttüren
    aufweisen,
    - die Fenster aufweisen, bei denen das Hinauslehnen und
    Hinausgreifen nicht möglich ist/ durch die Konstruktion verhindert wird,
    - bei denen das unbefugte Öffnen einer Außentür oder die
    Betätigung einer Tür-Notentriegelung dem Triebfahrzeugführer angezeigt und dieser durch ein hörbares Zeichen darauf hingewiesen wird,
    - deren Außentüren sich beim außerplanmäßigen Halt an den 0,96 m
    hohen S-Bahnsteigen öffnen lassen.
    Die Nutzung der Infrastruktur mit anderen Triebfahrzeugen und mit Güterwagen ist lediglich zu Instandhaltungszwecken oder bei außergewöhnlichen Betriebszuständen unter Sperrung beider Streckengleise zulässig (zulässige Geschwindigkeit 25 km/h).

    3. Es ist sicherzustellen, dass bei einem unvorhergesehenen Halt
    eines Zuges unverzüglich andere Züge in diesem Bereich durch Notruf angehalten werden sowie der zuständige Fahr-dienstleiter verständigt wird und dieser beide Streckengleise sperrt. Dies gilt unabhängig da-von, ob unbefugt eine Außentür geöffnet oder eine Tür-Notentriegelung betätigt wird.

    4. Die Breite der Rettungswege zwischen Tunnelportal und
    Bahnsteigbeginn ist auf 1,00 m zu vergrößern. Handläufe an der Tunnelwand, Tunnelbeleuchtung und Fluchtwegbeschilderung sind nachzurüsten bzw. anzupassen.

    5. Arbeiten im Tunnel sind nur bei Sperrung des betroffenen
    Streckengleises zulässig.

    6. Die Maßgaben 1. – 3. sind in die Netzzugangsbedingungen
    aufzunehmen. Die Ausschaltung evtl. vorhandener Neigetechnik der Fahrzeuge ist technisch sicherzustellen.

    7. Falls auf Grund einer TSI für die Infrastruktur konventioneller
    Eisenbahnstrecken erforderlich, sind die Einschränkungen der sich aus der kinematischen Bezugslinie GC ergebenden Grenzlinie zu beseitigen.

    Mit diesen Maßgaben kann in Verbindung mit dem Rettungskonzept für diese Tunnelabschnitte, das die DB mit den zuständigen Stellen im Regierungspräsidium Stuttgart und im Landratsamt Esslingen abgestimmt hat, die Sicherheit auf diesen Streckenabschnitten gewährleistet werden.

    Zudem ist im Hinblick auf die Entwicklung des Verkehrs diese Zulassung der Abweichungen von den Vorschriften der EBO auf die Hälfte der zu erwartenden Restlebensdauer der Bauwerke befristet, um die Zweckmäßigkeit der zugelassenen Lösung zu überprüfen.

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